EuGH: Director einer Limited haftet wie ein GmbH-Geschäftsführer nach § 64 GmbHG
15.06.2017 08:20 Filed in: Gesellschaftsrecht
Der Director einer irischen „private company limited by shares“ (im Folgenden: Limited) haftet nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wie ein Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen an Gläubiger veranlasst und damit die Insolvenzmasse schmälert.
Eigentlich handelt es sich bei der Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG um eine Bestimmung, die Geschäftsführern von in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorbehalten ist und primär eben auch nur GmbH-Geschäftsführer betrifft. Auch die deutschen Vorinstanzen dieser Entscheidung sahen jedoch die Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG als eine gesetzliche Bestimmung, die primär dem Insolvenzschutz zuzuordnen ist und daher auch auf Haftungsfälle außerhalb von GmbH-Gesellschaften angewendet werden kann. Für Directors einer Limited fehlt es an einer solchen Haftungsnorm, weshalb § 64 Abs. 2 GmbHG entsprechend Anwendung finden könne.
Diese Entscheidung bewirkt eine Verschärfung der Haftung für Directors von Limited-Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland. Ein früher bestehendes Argument zur Entscheidung für eine angelsächsische Gesellschaftsform fällt damit weg.
Urteil vom 10.12.2015, Az.: C‑594/14
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Eigentlich handelt es sich bei der Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG um eine Bestimmung, die Geschäftsführern von in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorbehalten ist und primär eben auch nur GmbH-Geschäftsführer betrifft. Auch die deutschen Vorinstanzen dieser Entscheidung sahen jedoch die Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG als eine gesetzliche Bestimmung, die primär dem Insolvenzschutz zuzuordnen ist und daher auch auf Haftungsfälle außerhalb von GmbH-Gesellschaften angewendet werden kann. Für Directors einer Limited fehlt es an einer solchen Haftungsnorm, weshalb § 64 Abs. 2 GmbHG entsprechend Anwendung finden könne.
Diese Entscheidung bewirkt eine Verschärfung der Haftung für Directors von Limited-Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland. Ein früher bestehendes Argument zur Entscheidung für eine angelsächsische Gesellschaftsform fällt damit weg.
Urteil vom 10.12.2015, Az.: C‑594/14
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