BGH zum Aushandeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

In einer Entscheidung vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung zu der im Rahmen von Vertragsgestaltungen häufig auftretenden Frage bezogen, oben eine Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Das ist dann zu verneinen, wenn der andere Vertragsteil in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Ausgangspunkt des Gesetzgebers, vorformulierte Vertragsklauseln einer AGB-Kontrolle zu unterstellen, ist das einseitige Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei, indem der anderen Partei ein für die mehrfache Verwendung bestimmter Vertragstext vorgelegt wird, auf den sie keinen Einfluss mehr nehmen kann. Wenn sich nun eine Partei auf die eigenen AGB beruft, reicht es auch nicht aus, diese der Gegenpartei zu übersenden mit dem Hinweis, den Vertrag durchzusehen und Änderungswünsche mitzuteilen. Allein eine solche Möglichkeit zur Durchsicht des Vertrages befreit die Vertragsklauseln nicht von einer AGB-Kontrolle.

Erst wenn der anderen Vertragspartei eine effektive Möglichkeit zur Durchsetzung eigener Textvorschläge gegeben wird, z.B. indem ausdrücklich alternative Texte unterbreitet werden oder sie aufgefordert wird, eigene Texte vorzulegen, ist nach der Entscheidung des BGH davon auszugehen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde und damit eine AGB-Kontrolle nicht mehr zulässig ist.

Gerade dann also, wenn Vertragsstrafeklauseln oder Haftungsbegrenzungen vereinbart werden sollen, kann eine AGB-Kontrolle verhindert werden, wenn die hier skizzierten Grundsätze beachtet werden.

BGH, Urteil vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) - Die Entscheidung bestätigt das Urteil desselben Senats vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09).

* * *

OLG Dresden: Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH unzulässig

Der Kabelnetzbetreiber PrimaCom Berlin GmbH aus Leipzig darf nicht länger mit Preisen werben, die nicht sämtliche im Leistungspaket enthaltenen Entgelte einbeziehen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden im Berufungsverfahren am 12.01.2016 auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden. Wie die Verbraucherzentrale am 25.01.2016 weiter mitteilt, hat das Gericht außerdem die Werbung mit herabgesetzten Preisen verboten, wenn Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Die Informationen seien in einem verborgenen und dem Preis nicht zuzuordnenden Fußnotentext versteckt gewesen.

Sächsische Kunden der PrimaCom hatten sich bei der Verbraucherzentrale darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss im Ergebnis mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. "Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen", erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen habe sich dagegen darauf berufen, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das hätten die Richter am OLG Dresden jedoch anders gesehen.

OLG Dresden vom 12.01.2016 (Az.: 14 U 1425/15)

* * *

EuGH: Director einer Limited haftet wie ein GmbH-Geschäftsführer nach § 64 GmbHG

Der Director einer irischen „private company limited by shares“ (im Folgenden: Limited) haftet nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wie ein Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen an Gläubiger veranlasst und damit die Insolvenzmasse schmälert.

Eigentlich handelt es sich bei der Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG um eine Bestimmung, die Geschäftsführern von in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorbehalten ist und primär eben auch nur GmbH-Geschäftsführer betrifft. Auch die deutschen Vorinstanzen dieser Entscheidung sahen jedoch die Haftungsnorm des § 64 Abs. 2 GmbHG als eine gesetzliche Bestimmung, die primär dem Insolvenzschutz zuzuordnen ist und daher auch auf Haftungsfälle außerhalb von GmbH-Gesellschaften angewendet werden kann. Für Directors einer Limited fehlt es an einer solchen Haftungsnorm, weshalb § 64 Abs. 2 GmbHG entsprechend Anwendung finden könne.

Diese Entscheidung bewirkt eine Verschärfung der Haftung für Directors von Limited-Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland. Ein früher bestehendes Argument zur Entscheidung für eine angelsächsische Gesellschaftsform fällt damit weg.

Urteil vom 10.12.2015, Az.: C‑594/14

* * *