July 2018
BGH: Digitaler Nachlass gehört den Erben
12.07.2018 11:33 Filed in: Zivilrecht | IT-Recht
Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt, dass ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Geklagt hatte die Mutter der im Alter von 15 Jahren unter bisher ungeklärten Umständen verstorbenen Kontoinhaberin. Ein Einloggen in das Konto der Verstorbenen war nicht mehr möglich, weil das beklagte Netzwerk (Facebook) es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.
Der Klage auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten hat der BGH nun entsprochen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Der BGh stellte fest, dass das Vertragsverhältnis der Verstorbenen zu Facebook nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Erben überging und ein solcher Übergang auch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Bestimmungen zu dem sog. Gedenkzustand sind AGB-widrig und daher unwirksam. Auch eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Die Instanzgerichte hatten diese Frage noch unterschiedlich gewertet, so dass die nun erfolgte höchstrichterliche Klarstellung zu begrüßen ist. Sie gewichtet die berechtigten Interessen der Erben als überwiegend gegenüber den Interessen von Facebook, so dass die erben zukünftig volle Entscheidungshoheit auch darüber besitzen, wie mit den in sozialen Netzwerken verbliebenen Daten und Inhalten umzugehen ist. Eine erfreuliche Entscheidung.
BGH vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17)
* * *
Geklagt hatte die Mutter der im Alter von 15 Jahren unter bisher ungeklärten Umständen verstorbenen Kontoinhaberin. Ein Einloggen in das Konto der Verstorbenen war nicht mehr möglich, weil das beklagte Netzwerk (Facebook) es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.
Der Klage auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten hat der BGH nun entsprochen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Der BGh stellte fest, dass das Vertragsverhältnis der Verstorbenen zu Facebook nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Erben überging und ein solcher Übergang auch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Bestimmungen zu dem sog. Gedenkzustand sind AGB-widrig und daher unwirksam. Auch eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Die Instanzgerichte hatten diese Frage noch unterschiedlich gewertet, so dass die nun erfolgte höchstrichterliche Klarstellung zu begrüßen ist. Sie gewichtet die berechtigten Interessen der Erben als überwiegend gegenüber den Interessen von Facebook, so dass die erben zukünftig volle Entscheidungshoheit auch darüber besitzen, wie mit den in sozialen Netzwerken verbliebenen Daten und Inhalten umzugehen ist. Eine erfreuliche Entscheidung.
BGH vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17)
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