UWG
Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über Amazon
12.04.2018 16:45
Das Landgericht Dessau hat entschieden, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über Amazon verboten ist. Diese jüngste Entscheidung schließt sich an die bisherige Rechtsprechung an, die den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über allgemeine Internet-Plattformen für unzulässig hält.
In der Entscheidung des LG Dessau wird insbesondere die Verletzung von Datenschutzbestimmungen geltend gemacht. Danach muss der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten gegenüber einer Person oder Institution erteilen, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Ansonsten liegt ein abmahnfähiger Rechtsverstoß im Sinne von § 4a Abs. 3 BDSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG vor.
Diese Befugnis hatte zwar der eigentliche Verkäufer, ein Apotheker, der seine Produkte über Amazon zum Verkauf anbot. Die von ihm (noch) rechtskonform erhobenen Daten werden jedoch an Amazon weitergegeben, worin der Verstoß gegen Die genannten Datenschutzbestimmungen liegt. Die Abmahnung und der anschließend gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt.
Landgericht Dessau, Urteil vom 28. März 2018 - 3 O 29/17
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In der Entscheidung des LG Dessau wird insbesondere die Verletzung von Datenschutzbestimmungen geltend gemacht. Danach muss der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten gegenüber einer Person oder Institution erteilen, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Ansonsten liegt ein abmahnfähiger Rechtsverstoß im Sinne von § 4a Abs. 3 BDSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG vor.
Diese Befugnis hatte zwar der eigentliche Verkäufer, ein Apotheker, der seine Produkte über Amazon zum Verkauf anbot. Die von ihm (noch) rechtskonform erhobenen Daten werden jedoch an Amazon weitergegeben, worin der Verstoß gegen Die genannten Datenschutzbestimmungen liegt. Die Abmahnung und der anschließend gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt.
Landgericht Dessau, Urteil vom 28. März 2018 - 3 O 29/17
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