Kaufrecht
Rückzahlungspflicht bei verspäteter Rücksendung der Ware
15.04.2019 12:19
Verliert der Verbraucher seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn er nach fristgerechtem Widerruf die erhaltene Ware erst nach einigen Monaten zurücksendet? Das AG Münster hat entschieden, dass der klagende Verbraucher seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht dadurch verloren hat, dass er die erhaltene Ware erst fünf Monate später zurückgesandt hat.
Nach geltender Rechtslage sind nach Ausübung des Widerrufs durch einen Verbraucher die wechselseitig empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben, bei Käufen über das Internet spätestens nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1 BGB). Aufgrund der langen Zeit, die sich der Käufer mit der Rücksendung ließ, machte der Shopbetreiber geltend, der Käufer habe seinen Rückzahlungsanspruch verwirkt.
Auch wenn die genannten Rechtsvorschriften eine genaue Zeitspanne festlegen, innerhalb derer die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind, führt ihre Überschreitung jedoch nicht zu einem Ausschluss, sondern lediglich dazu, dass sich der Säumige in Verzug befindet und sich möglichen Regressforderungen infolge Schuldnerverzugs aussetzt. Gebrauchsvorteile als Schaden infolge zu später Rücksendung der Ware werden jedoch nur im Ausnahmefall gewährt und wurden im hier zu entscheidenden Fall auch nicht geltend gemacht.
Da ein expliziter Ausschluss also nicht geregelt ist, konnte der Verkäufer sich nur noch auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verwirkung gem. § 242 BGB berufen, den das Gericht jedoch ablehnte. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Umstandsmomente, aus denen der Verkäufer ausnahmsweise darauf vertrauen durfte, dass der Käufer die Ware nicht mehr zurücksenden und seine Ansprüche nicht mehr geltend machen würde, lagen nicht vor.
Eine "griffige" Handhabe gegen säumige Rücksender steht daher den Shopbetreibern nicht zur Seite. Hier hilft es nur, den Kunden an seine Rücksendepflicht zu erinnern. Immerhin muss der Verkäufer den Kaufpreis erst nach Erhalt der Rücksendung bzw. des Absendenachweises erstatten (§ 357 Abs. 4 BGB). Das Risiko, dass die Rücksendung verloren geht oder beschädigt wird, trägt er ohnehin (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB).
AG Münster, Urteil v. 21.09.2018, Az. 48 C 432/18
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Nach geltender Rechtslage sind nach Ausübung des Widerrufs durch einen Verbraucher die wechselseitig empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben, bei Käufen über das Internet spätestens nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1 BGB). Aufgrund der langen Zeit, die sich der Käufer mit der Rücksendung ließ, machte der Shopbetreiber geltend, der Käufer habe seinen Rückzahlungsanspruch verwirkt.
Auch wenn die genannten Rechtsvorschriften eine genaue Zeitspanne festlegen, innerhalb derer die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind, führt ihre Überschreitung jedoch nicht zu einem Ausschluss, sondern lediglich dazu, dass sich der Säumige in Verzug befindet und sich möglichen Regressforderungen infolge Schuldnerverzugs aussetzt. Gebrauchsvorteile als Schaden infolge zu später Rücksendung der Ware werden jedoch nur im Ausnahmefall gewährt und wurden im hier zu entscheidenden Fall auch nicht geltend gemacht.
Da ein expliziter Ausschluss also nicht geregelt ist, konnte der Verkäufer sich nur noch auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verwirkung gem. § 242 BGB berufen, den das Gericht jedoch ablehnte. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Umstandsmomente, aus denen der Verkäufer ausnahmsweise darauf vertrauen durfte, dass der Käufer die Ware nicht mehr zurücksenden und seine Ansprüche nicht mehr geltend machen würde, lagen nicht vor.
Eine "griffige" Handhabe gegen säumige Rücksender steht daher den Shopbetreibern nicht zur Seite. Hier hilft es nur, den Kunden an seine Rücksendepflicht zu erinnern. Immerhin muss der Verkäufer den Kaufpreis erst nach Erhalt der Rücksendung bzw. des Absendenachweises erstatten (§ 357 Abs. 4 BGB). Das Risiko, dass die Rücksendung verloren geht oder beschädigt wird, trägt er ohnehin (§ 355 Abs. 3 S. 4 BGB).
AG Münster, Urteil v. 21.09.2018, Az. 48 C 432/18
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