BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen
03.02.2023 11:24 Filed in: Arbeitsrecht | Zivilrecht
Bekanntermaßen unterliegt der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch entschieden, die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
In dem entschiedenen Fall begehrte die Klägerin nach Beendigung des Arbitsverhältnisses noch Urlaubsabegltung im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klägerin 17.376,64 EUR brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend. Im anschließenden Revisionsverfahren bestätigte das BAG diese Entscheidung des LAG: Zwar seien die Vorschriften über die Verjährung in §§ 214 I, 194 I BGB auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden; die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 I BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Senat hat damit die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.9.2022 (EuGH ECLI:EU:C:2022:718 = NZA 2022, 1326 – Prescription du droit au congé annuel payé (C-120/21)) umgesetzt. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 III 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 III 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.
Insbesondere bei der Beendigung von Arbetsverhältnissen ist diese geänderte Rechtslage zu beachten.
BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20
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In dem entschiedenen Fall begehrte die Klägerin nach Beendigung des Arbitsverhältnisses noch Urlaubsabegltung im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klägerin 17.376,64 EUR brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend. Im anschließenden Revisionsverfahren bestätigte das BAG diese Entscheidung des LAG: Zwar seien die Vorschriften über die Verjährung in §§ 214 I, 194 I BGB auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden; die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 I BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Senat hat damit die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.9.2022 (EuGH ECLI:EU:C:2022:718 = NZA 2022, 1326 – Prescription du droit au congé annuel payé (C-120/21)) umgesetzt. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 III 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 III 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.
Insbesondere bei der Beendigung von Arbetsverhältnissen ist diese geänderte Rechtslage zu beachten.
BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20
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BGH zu Cookies
02.06.2020 11:23 Filed in: Zivilrecht | IT-Recht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.
Damit ist die Entscheidung für das Setzen von Cookies gefallen. Dient also das Setzen oder der Abruf von Cookies (oder einer vergleichbaren Technologie) auf dem Endgerät des Nutzers der Erstellung von Nutzungsprofilen zum „Zwecke der Werbung oder Marktforschung“, so ist die vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Cookie oder die eingesetzte Technik personenbezogene Daten beinhaltet oder nicht. So fallen unter das Einwilligungserfordernis auch Tracking-Mechanismen, die anonymisierte Nutzungsprofile erstellen.
Klar ist jetzt: Die Einwilligungshandlung muss eindeutig erfolgen, bereits vorangekreuzte Kästchen reichen nicht mehr aus.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat im kürzlich aktualisierten Leitfaden die Grundsätze zur Einwilligung in die Nutzung einer Internetseite dargestellt. Danach ist insbesondere die Einwilligung freiwillig zu erteilen. Der Zugriff auf eine Webseite darf nicht von der Zustimmung zu Webtracking etc. abhängig gemacht werden. Die Zustimmung oder Ablehnung in den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien muss transparent erfolgen, d.h. ein einfaches Scrollen oder wahlloses Klicken auf eine Webseite stellt keine eindeutige und bestätigende Handlung der Nutzerin oder des Nutzers dar. Eine differenzierte, eindeutige Zustimmungsmöglichkeit muss zur Verfügung gestellt werden.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II
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Damit ist die Entscheidung für das Setzen von Cookies gefallen. Dient also das Setzen oder der Abruf von Cookies (oder einer vergleichbaren Technologie) auf dem Endgerät des Nutzers der Erstellung von Nutzungsprofilen zum „Zwecke der Werbung oder Marktforschung“, so ist die vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Cookie oder die eingesetzte Technik personenbezogene Daten beinhaltet oder nicht. So fallen unter das Einwilligungserfordernis auch Tracking-Mechanismen, die anonymisierte Nutzungsprofile erstellen.
Klar ist jetzt: Die Einwilligungshandlung muss eindeutig erfolgen, bereits vorangekreuzte Kästchen reichen nicht mehr aus.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat im kürzlich aktualisierten Leitfaden die Grundsätze zur Einwilligung in die Nutzung einer Internetseite dargestellt. Danach ist insbesondere die Einwilligung freiwillig zu erteilen. Der Zugriff auf eine Webseite darf nicht von der Zustimmung zu Webtracking etc. abhängig gemacht werden. Die Zustimmung oder Ablehnung in den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien muss transparent erfolgen, d.h. ein einfaches Scrollen oder wahlloses Klicken auf eine Webseite stellt keine eindeutige und bestätigende Handlung der Nutzerin oder des Nutzers dar. Eine differenzierte, eindeutige Zustimmungsmöglichkeit muss zur Verfügung gestellt werden.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II
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LG Trier zu Pflichten nach berechtigter Abmahnung
06.01.2020 12:02 Filed in: Wettbewerbsrecht | IT-Recht
Wer infolge einer berechtigten Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss nicht nur die Werbeaussage löschen, sondern auch gängige Bewertungsseiten wie trivago.de oder zoover.de kontrollieren und ggf. zur Löschung des beanstandeten Eintrags auffordern.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Hotelbetreiber mit einer unzulässigen Sterne-Berwertung geworben und diese nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gelöscht. Allerdings hatte er nicht überprüft, ob diese Werbungsform nach seiner Beseitigung auch bei den für seine Branche einschlägigen Bewertungsportalen und Suchmaschinen entfernt wurde. Nach Ansicht des LG Trier ist er dazu jedoch verpflichtet:
"Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen (...).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, bei dem es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt (...), somit nicht geführt. (…)"
Dadurch, dass der Hotelbetreiber den ursprünglichen Eintrag bei Google My Business vorgenommen habe, hätte er damit rechnen müssen, dass Dritte diese Bewertung übernehmen würden. Er sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie Google, Trivago und Zoover zur Löschung aufzufordern.
LG Trier, Urteil vom 18.09.2019 – Az.: 11 O 101/19
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In dem entschiedenen Fall hatte ein Hotelbetreiber mit einer unzulässigen Sterne-Berwertung geworben und diese nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gelöscht. Allerdings hatte er nicht überprüft, ob diese Werbungsform nach seiner Beseitigung auch bei den für seine Branche einschlägigen Bewertungsportalen und Suchmaschinen entfernt wurde. Nach Ansicht des LG Trier ist er dazu jedoch verpflichtet:
"Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen (...).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, bei dem es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt (...), somit nicht geführt. (…)"
Dadurch, dass der Hotelbetreiber den ursprünglichen Eintrag bei Google My Business vorgenommen habe, hätte er damit rechnen müssen, dass Dritte diese Bewertung übernehmen würden. Er sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie Google, Trivago und Zoover zur Löschung aufzufordern.
LG Trier, Urteil vom 18.09.2019 – Az.: 11 O 101/19
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BAG zu Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen
07.08.2019 10:06 Filed in: Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat erneut die Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Klauseln bestätigt, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer festgelegten Frist - in der Regel sind dies wenige Monate - geltend gemacht werden. Sehr häufig sind diese Verfallsklauseln so gestaltet, dass sie im Falle der Zurückweisung innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich eingefordert werden müssen; man spricht von zweistufigen Verfallsklauseln.
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um leistungsabhängige Tantiemen, die erst noch einer Berechnung bedurften. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Tantiemen aus zurückliegenden Geschäftsjahren erst 1 ½ Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt und darauf verwiesen, dass er Gespräche mit der Geschäftsleitung hierzu geführt habe, immer wieder vertröstet und hingehalten worden sei. Dem früheren Arbeitgeber sei es deshalb verwehrt, sich auf die Ausschlussklausel zu berufen.
Wie auch die Vorinstanzen sah das BAG dies anders. Die vereinbarten Verfallsfristen seien üblich in Arbeitsverträgen und selbst als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Arbeitgeber hinhaltend agiere und auch die Ansprüche noch nicht beziffert werden könnten, müsse der Arbeitnehmer diese Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach und innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich geltend machen. Das sei hier nicht geschehen, weshalb auch über die zweite Stufe - die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - nicht entschieden werden müsse. Auch die geführten Verhandlungen hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Fristen. Hier ist also Aufmerksamkeit gefordert - vereinbarte Verfallsklauseln sind unbedingt zu beachten.
Seit Einführung des MiLoG kommt hier ein weiterer Aspekt ins Spiel, da Nachforderungen wegen Nichteinhaltung des Mindestlohnes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, § 3 S. 1 MiLoG. Seither müssen arbeitsvertragliche Verfallsklauseln so gestaltet werden, dass diese Anforderungen gewahrt sind. Auf Arbeitsverträge, die vor Einführung des MiLoG geschlossen wurden und deren Verfallsklauseln eine Ausnahme für Ansprüche nach dem MiLoG nicht vorsehen, seien diese Grundsätze jedoch nicht anwendbar und entsprechende Klauseln nicht von der sonst zwingenden Unwirksamkeit erfasst.
BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 5 AZR 331/18
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Im jetzt entschiedenen Fall ging es um leistungsabhängige Tantiemen, die erst noch einer Berechnung bedurften. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Tantiemen aus zurückliegenden Geschäftsjahren erst 1 ½ Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt und darauf verwiesen, dass er Gespräche mit der Geschäftsleitung hierzu geführt habe, immer wieder vertröstet und hingehalten worden sei. Dem früheren Arbeitgeber sei es deshalb verwehrt, sich auf die Ausschlussklausel zu berufen.
Wie auch die Vorinstanzen sah das BAG dies anders. Die vereinbarten Verfallsfristen seien üblich in Arbeitsverträgen und selbst als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Arbeitgeber hinhaltend agiere und auch die Ansprüche noch nicht beziffert werden könnten, müsse der Arbeitnehmer diese Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach und innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich geltend machen. Das sei hier nicht geschehen, weshalb auch über die zweite Stufe - die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - nicht entschieden werden müsse. Auch die geführten Verhandlungen hätten keinen Einfluss auf den Lauf der Fristen. Hier ist also Aufmerksamkeit gefordert - vereinbarte Verfallsklauseln sind unbedingt zu beachten.
Seit Einführung des MiLoG kommt hier ein weiterer Aspekt ins Spiel, da Nachforderungen wegen Nichteinhaltung des Mindestlohnes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, § 3 S. 1 MiLoG. Seither müssen arbeitsvertragliche Verfallsklauseln so gestaltet werden, dass diese Anforderungen gewahrt sind. Auf Arbeitsverträge, die vor Einführung des MiLoG geschlossen wurden und deren Verfallsklauseln eine Ausnahme für Ansprüche nach dem MiLoG nicht vorsehen, seien diese Grundsätze jedoch nicht anwendbar und entsprechende Klauseln nicht von der sonst zwingenden Unwirksamkeit erfasst.
BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 5 AZR 331/18
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Bedeutsame Geschäfte erfordern Zustimmung der GmbH-Gesellschafter
16.04.2019 17:01 Filed in: Gesellschaftsrecht
Ein GmbH-Gesellschafter hatte als Geschäftsführer das Betriebsgrundstück veräußert, ohne zuvor die Zustimmung seines einzigen Mitgesellschafters einzuholen. Dagegen richtete sich die Klage des übergangenen Mitgesellschafters, der geltend machte, dass die Veräußerung des Betriebsgrundstücks zwingend seiner Zustimmung bedurft hätte und deswegen unwirksam sei. Das Geschäft sei ohne Vertretungsmacht geschlossen worden. Dies müsse sich der Erwerber auch entgegenhalten lassen, da er hätte wissen können, dass die Zustimmung des Mitgesellschafters nicht vorlag.
Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich, das Berufungsgericht jedoch wies die Klage ab. Der BGH stellte nun die erstinstanzliche Klagabweisung wieder her.
Der BGH führt aus, dass zwar eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage komme: die im Aktiengesetz in § 179a AktG enthaltene Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens könne als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.
Sodann betonte der BGH jedoch, dass auch GmbH-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssten, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis sei Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung. Eine unterbliebene Zustimmung schlage zwar – anders als im Aktienrecht – grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch könne im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht hätte und sich diese Tatsache dem Vertragspartner geradezu hätte aufdrängen müssen. In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden solle – träfe den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. Dies habe das Berufungsgericht bei der Abweisung der Klage nicht berücksichtigt.
Da im GmbH-Gesetz eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit bei bestimmten Geschäften fehlt, wird seit langem diskutiert, die Zustimmungspflicht aus dem Aktiengesetz sinngemäß auf die GmbH zu übertragen. Diesem Vorgehen erteilt der BGH nun einerseits eine deutliche Absage und zwar vor allem im Hinblick auf die Rechtsfolge. Die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags ist außerhalb des Aktienrechts nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere bzgl. der Kenntnis des Vertragspartners.
Urteil des BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18
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Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich, das Berufungsgericht jedoch wies die Klage ab. Der BGH stellte nun die erstinstanzliche Klagabweisung wieder her.
Der BGH führt aus, dass zwar eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage komme: die im Aktiengesetz in § 179a AktG enthaltene Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens könne als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.
Sodann betonte der BGH jedoch, dass auch GmbH-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssten, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis sei Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung. Eine unterbliebene Zustimmung schlage zwar – anders als im Aktienrecht – grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch könne im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht hätte und sich diese Tatsache dem Vertragspartner geradezu hätte aufdrängen müssen. In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden solle – träfe den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt. Dies habe das Berufungsgericht bei der Abweisung der Klage nicht berücksichtigt.
Da im GmbH-Gesetz eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit bei bestimmten Geschäften fehlt, wird seit langem diskutiert, die Zustimmungspflicht aus dem Aktiengesetz sinngemäß auf die GmbH zu übertragen. Diesem Vorgehen erteilt der BGH nun einerseits eine deutliche Absage und zwar vor allem im Hinblick auf die Rechtsfolge. Die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags ist außerhalb des Aktienrechts nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, insbesondere bzgl. der Kenntnis des Vertragspartners.
Urteil des BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18
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