BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Bekanntermaßen unterliegt der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch entschieden, die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

In dem entschiedenen Fall begehrte die Klägerin nach Beendigung des Arbitsverhältnisses noch Urlaubsabegltung im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klägerin 17.376,64 EUR brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend. Im anschließenden Revisionsverfahren bestätigte das BAG diese Entscheidung des LAG: Zwar seien die Vorschriften über die Verjährung in §§ 214 I, 194 I BGB auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden; die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 I BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Senat hat damit die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.9.2022 (EuGH ECLI:EU:C:2022:718 = NZA 2022, 1326 – Prescription du droit au congé annuel payé (C-120/21)) umgesetzt. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 III 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 III 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

Insbesondere bei der Beendigung von Arbetsverhältnissen ist diese geänderte Rechtslage zu beachten.

BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20

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