BGH zu Cookies

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Damit ist die Entscheidung für das Setzen von Cookies gefallen. Dient also das Setzen oder der Abruf von Cookies (oder einer vergleichbaren Technologie) auf dem Endgerät des Nutzers der Erstellung von Nutzungsprofilen zum „Zwecke der Werbung oder Marktforschung“, so ist die vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Cookie oder die eingesetzte Technik personenbezogene Daten beinhaltet oder nicht. So fallen unter das Einwilligungserfordernis auch Tracking-Mechanismen, die anonymisierte Nutzungsprofile erstellen.

Klar ist jetzt: Die Einwilligungshandlung muss eindeutig erfolgen, bereits vorangekreuzte Kästchen reichen nicht mehr aus.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat im kürzlich aktualisierten Leitfaden die Grundsätze zur Einwilligung in die Nutzung einer Internetseite dargestellt. Danach ist insbesondere die Einwilligung freiwillig zu erteilen. Der Zugriff auf eine Webseite darf nicht von der Zustimmung zu Webtracking etc. abhängig gemacht werden. Die Zustimmung oder Ablehnung in den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien muss transparent erfolgen, d.h. ein einfaches Scrollen oder wahlloses Klicken auf eine Webseite stellt keine eindeutige und bestätigende Handlung der Nutzerin oder des Nutzers dar. Eine differenzierte, eindeutige Zustimmungsmöglichkeit muss zur Verfügung gestellt werden.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II

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