BGH zum Aushandeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

In einer Entscheidung vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung zu der im Rahmen von Vertragsgestaltungen häufig auftretenden Frage bezogen, oben eine Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Das ist dann zu verneinen, wenn der andere Vertragsteil in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Ausgangspunkt des Gesetzgebers, vorformulierte Vertragsklauseln einer AGB-Kontrolle zu unterstellen, ist das einseitige Ausnutzen der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei, indem der anderen Partei ein für die mehrfache Verwendung bestimmter Vertragstext vorgelegt wird, auf den sie keinen Einfluss mehr nehmen kann. Wenn sich nun eine Partei auf die eigenen AGB beruft, reicht es auch nicht aus, diese der Gegenpartei zu übersenden mit dem Hinweis, den Vertrag durchzusehen und Änderungswünsche mitzuteilen. Allein eine solche Möglichkeit zur Durchsicht des Vertrages befreit die Vertragsklauseln nicht von einer AGB-Kontrolle.

Erst wenn der anderen Vertragspartei eine effektive Möglichkeit zur Durchsetzung eigener Textvorschläge gegeben wird, z.B. indem ausdrücklich alternative Texte unterbreitet werden oder sie aufgefordert wird, eigene Texte vorzulegen, ist nach der Entscheidung des BGH davon auszugehen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde und damit eine AGB-Kontrolle nicht mehr zulässig ist.

Gerade dann also, wenn Vertragsstrafeklauseln oder Haftungsbegrenzungen vereinbart werden sollen, kann eine AGB-Kontrolle verhindert werden, wenn die hier skizzierten Grundsätze beachtet werden.

BGH, Urteil vom 20.01.2016 (Az.: VII ZR 26/15) - Die Entscheidung bestätigt das Urteil desselben Senats vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09).

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