OLG Dresden: Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH unzulässig
15.06.2017 08:23 Filed in: Vertragsrecht
Der Kabelnetzbetreiber PrimaCom Berlin GmbH aus Leipzig darf nicht länger mit Preisen werben, die nicht sämtliche im Leistungspaket enthaltenen Entgelte einbeziehen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden im Berufungsverfahren am 12.01.2016 auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden. Wie die Verbraucherzentrale am 25.01.2016 weiter mitteilt, hat das Gericht außerdem die Werbung mit herabgesetzten Preisen verboten, wenn Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Die Informationen seien in einem verborgenen und dem Preis nicht zuzuordnenden Fußnotentext versteckt gewesen.
Sächsische Kunden der PrimaCom hatten sich bei der Verbraucherzentrale darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss im Ergebnis mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. "Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen", erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen habe sich dagegen darauf berufen, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das hätten die Richter am OLG Dresden jedoch anders gesehen.
OLG Dresden vom 12.01.2016 (Az.: 14 U 1425/15)
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Sächsische Kunden der PrimaCom hatten sich bei der Verbraucherzentrale darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss im Ergebnis mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. "Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen", erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen habe sich dagegen darauf berufen, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das hätten die Richter am OLG Dresden jedoch anders gesehen.
OLG Dresden vom 12.01.2016 (Az.: 14 U 1425/15)
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