BGH zu Prüfpflicht von Google
27.02.2018 13:35 Filed in: Zivilrecht
Mit seiner Entscheidung vom 27.02.2018 (Az.: VI ZR 489/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.
Die beanstandeten Inhalte seien keine eigenen Inhalte des Suchmaschinenbetreibers. Google habe die beanstandeten Seiten zwar durch Verlinkung auffindbar macht, sie aber dadurch nicht zu eigenen Inhalten gemacht. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Google durchsuche lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstelle hieraus automatisiert einen Suchindex. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setze aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Von Suchmaschinenbetreibern könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor diese aufgefunden wurden. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
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Die beanstandeten Inhalte seien keine eigenen Inhalte des Suchmaschinenbetreibers. Google habe die beanstandeten Seiten zwar durch Verlinkung auffindbar macht, sie aber dadurch nicht zu eigenen Inhalten gemacht. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Google durchsuche lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstelle hieraus automatisiert einen Suchindex. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setze aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Von Suchmaschinenbetreibern könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor diese aufgefunden wurden. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
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