Der Urlaubsanspruch - Neues zu Abgeltung und Vererbung
14.02.2019 12:02 Filed in: Arbeitsrecht
Nach der bisher geltenden Rechtslage war es so, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers mit Ablauf des Kalenderjahres - ggf. zuzüglich des 3-monatigen Übertragungszeitraums - verfällt, wenn er vom Arbeitgeber nicht gewährt und vom Arbeitnehmer nicht genommen wurde. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestand nur, sofern der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, § 7 Abs. 4 BUrlG. Sodann entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass verbliebene Urlaubsansprüche auch nicht gegenüber den Erben abzugelten sind, wenn der Arbeitnehmer verstorben ist.
Nach neueren Entscheidungen in Sachen Schimizu und Kreuziger stellt der EuGH nunmehr fest, dass Urlaubsansprüche der europäischen Grundrechtscharta unterliegen und an ihre Abgeltung und Vererbbarkeit daher strengere Anforderungen zu stellen sind, als von der deutschen Gesetzgebung in § 7 BUrlG und von der deutschen Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt. Der Urlaubsanspruch soll nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt, den Urlaub auch wahrzunehmen. Auch wenn eine "Zwangsbeurlaubung" wohl nicht erwartet wird, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeber jedoch darauf hinzuweisen (zu Nachweiszwecken auch am besten in Textform), dass er noch über Urlaub verfügt und dieser womöglich verfällt, wenn er nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen genommen wird. Diese Sorgfalts- und Hinweispflichten sind neu und dem deutschen Recht bisher unbekannt.
Sodann hat der EuGH - entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechung - in der Sache Wilmeroth/Broßonn entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererbbar sind und auf die Erben selbst dann übergehen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt. Danach ist es also nun unerheblich, ob der Abgeltungsanspruch zuerst entstanden ist und dann durch den Tod des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in die Erbmasse fällt, oder ob der Tod des Arbeitnehmers noch im laufenden Arbeitsverhältnis eintritt. Infolge Todes nicht genommene Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche fallen in jedem Fall in die Erbmasse können von den Erben beansprucht werden.
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.11.2018 – C-619/16 (Kreuziger/Land Berlin)
EuGH, Urteil vom 6.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft/Tesuji Shimizu)
EuGH, Urteil vom 6.11.2018 – C-569/16, C-570/16 (Stadt Wuppertal/Bauer; Willmeroth/Broßonn)
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Nach neueren Entscheidungen in Sachen Schimizu und Kreuziger stellt der EuGH nunmehr fest, dass Urlaubsansprüche der europäischen Grundrechtscharta unterliegen und an ihre Abgeltung und Vererbbarkeit daher strengere Anforderungen zu stellen sind, als von der deutschen Gesetzgebung in § 7 BUrlG und von der deutschen Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt. Der Urlaubsanspruch soll nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt, den Urlaub auch wahrzunehmen. Auch wenn eine "Zwangsbeurlaubung" wohl nicht erwartet wird, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeber jedoch darauf hinzuweisen (zu Nachweiszwecken auch am besten in Textform), dass er noch über Urlaub verfügt und dieser womöglich verfällt, wenn er nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen genommen wird. Diese Sorgfalts- und Hinweispflichten sind neu und dem deutschen Recht bisher unbekannt.
Sodann hat der EuGH - entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechung - in der Sache Wilmeroth/Broßonn entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererbbar sind und auf die Erben selbst dann übergehen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt. Danach ist es also nun unerheblich, ob der Abgeltungsanspruch zuerst entstanden ist und dann durch den Tod des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in die Erbmasse fällt, oder ob der Tod des Arbeitnehmers noch im laufenden Arbeitsverhältnis eintritt. Infolge Todes nicht genommene Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche fallen in jedem Fall in die Erbmasse können von den Erben beansprucht werden.
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.11.2018 – C-619/16 (Kreuziger/Land Berlin)
EuGH, Urteil vom 6.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft/Tesuji Shimizu)
EuGH, Urteil vom 6.11.2018 – C-569/16, C-570/16 (Stadt Wuppertal/Bauer; Willmeroth/Broßonn)
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